Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO
Im §19 Abs. 1 StVZO ist die Erteilung und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs geregelt.
Im Folgenden regelt der §19 Abs. 2 StVZO in welchen Fällen die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt. Dies geschieht, wenn eine willentliche Änderung vorgenommen wird, durch die:
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten sich verschlechtert.
Nun kommt der §19 Abs. 3 StVZO ins Spiel. Dieser regelt generell die Fälle, in denen die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs abweichend von §19 Abs. 2 StVZO bei nachträglichen Änderungen durch Ein- oder Anbau von Fahrzeugteilen unter vorgegebenen Voraussetzungen nicht erlischt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass für die jeweiligen Fahrzeugteile eine Genehmigung vorliegt oder ein Teilegutachten erstellt wurde.
Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann bei nationalen Teilegenehmigungen von einer Änderungsabnahme abhängig sein. Bei internationalen Teilegenehmigungen sind Änderungsabnahmen in der Regel nicht vorgeschrieben. Bei Fahrzeugteilen mit Teilegutachten ist immer eine Änderungsabnahme vorgeschrieben, die durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) sowie Prüfingenieur (PI) oder einen Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes (USB) durchgeführt wird. Dabei wird der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau in einer Abnahmebestätigung nach § 19 Abs. 4 StVZO bestätigt. In dieser Abnahmebestätigung legt der aaS, PI oder USB fest, ob bzw. wann die Änderungen in die Fahrzeugpapiere übernommen werden müssen.
Als gültige Prüfzeugnisse im Rahmen einer Änderungsabnahme nach §19 Abs. 3 StVZO dürfen verwendet werden:
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
- Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeugteile
- Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge
- Allgemeine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
- Bauartgenehmigung im Einzelfall für Fahrzeugteile
- EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
- ECE-Genehmigung
- Teilegutachten